Satzung ASV Gescher e.V.

 

Satzung


(in der Fassung vom 17.03.1989) 

 

§ 1 Name, Sitz


 Der am 06.01.1950 in Gescher gegründete Verein führt den Namen „Angelsportverein Gescher e.V.“ (im nachfolgenden ASV genannt).Er ist Mitglied im Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e.V. und erkennt deren Satzung an.Der ASV hat seinen Sitz in Gescher. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Borken eingetragen (VR-Nr. 0313). 

§ 2 Zweck und Aufgaben


 1.       Zweck des ASV ist die Förderung aller Gebiete der Sportfischerei sowie Schaffung, Unterhaltung und Verbesserung aller Voraussetzungen für deren waidgerechte Ausübung. Er fördert dabei insbesondere alle Maßnahmen zur 
a)     Reinhaltung seiner und der von ihm angepachteten Gewässer sowie Hege und Pflege des                Fischbestandes
b)     Fachlicher Unterstützung seiner Mitglieder bei der Ausübung der Sportfischerei
c)     Schaffung, Erhaltung und Verbesserung von Möglichkeiten zur Ausübung der Sportfischerei
d)     Ausbildung von Jugendlichen zu waidgerechten Sportfischern.      

2.      Der ASV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des ASV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des ASV erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des ASV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des ASV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.      Der ASV Gescher e.V. ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz.

 § 3 Erwerb der Mitgliedschaft 


1.       Mitglied des ASV Gescher e.V. kann jede natürliche Person werden.

2.      Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den ASV (Vorstand) einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

3.      Sofern der Vorstand die Mitgliedschaft nicht durch Beschluß im Einzelfall abgelehnt hat, gilt der Antrag als angenommen. Im Falle einer Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet die Gründe seiner Ablehnung zu nennen. Bei Ablehnung muß über Widerspruch des Bewerbers die Mitgliederversammlung endgültig entscheiden.

4.      Mit der Erklärung des Beitritts anerkennt jedes Mitglied die Bestimmungen dieser Satzung und die aufgrund dieser Satzung erlassenen besonderen Ordnungen.

5.      Es können nur Personen, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, aufgenommen werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft



1)      Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem ASV oder durch Tod.

2)     Der Austritt aus dem ASV kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

  

3)     Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur aus besonderen Gründen und durch Beschluß des Vorstandes erfolgen. Gründe für einen Ausschluß sind insbesondere:

a)     Verstoß gegen die Satzung des ASV Gescher e.V.

b)     Beleidigung, Tätlichkeiten und Nichtbeachtung von Anordnungen des Vorstandes oder seiner Beauftragten.

c)     Schwerer Verstoß gegen die Interessen des ASV oder grobes unsportliches Verhalten.

d)     Unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des ASV

e)     Beitragsrückstand trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung

f)     Veruntreuung oder mutwillige Zerstörung von ASV-Eigentum

g)     Verkauf gefangener Fische

 

4)     Das betroffene Mitglied ist vorher zu hören. Bei Widerspruch des Mitgliedes entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung.

 

5)     Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder bleiben zur Leistung der für das laufende Geschäftsjahr zu entrichtenden Beiträge verpflichtet. Sie haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Maßregelungen


Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder besonders erlassenen Ordnungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a)     Verweis

b)     zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des ASV.

Maßreglungen sind mit Begründung auszusprechen.

§ 6 Rechtsmittel


Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 3), gegen einen Ausschluß (§ 4) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen, vom Zugang des Bescheides gerechnet, beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Dabei ist dem Mitglied vorher die Möglichkeit des rechtlichen Gehör zu gewähren.

§ 7 Beiträge


1.       Der ASV erhebt Beiträge, welche durch die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

 

2.      Der Beitrag ist einmal jährlich in einer Summe, wenn möglich über Lastschriftermächtigung, fristgerecht zum 31. 03. Des Geschäftsjahres zu entrichten.

 

3.      Die Beitragspflicht beginnt ab Aufnahmemonat anteilig für das entsprechende Geschäftsjahr.

 

4.      Das Mitglied hat bei Aufnahme eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende Aufnahmegebühr zu zahlen. Sie ist fällig mit Beginn der Beitragspflicht.

 

5.      Mitglieder unter 18 Jahre zahlen einen ermäßigten Beitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.

§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit


1.       Alle Mitglieder des ASV vom vollendeten 18. Lebensjahr sind stimmberechtigt.

 

2.      Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

 

3.      Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

4.      Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des ASV. Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher schriftlich ihre Bereitschaft erklärt haben, das Amt anzunehmen.

 

5.      Bei der Wahl der Jugendwarte haben die Mitglieder des ASV vom 10. bis 18. Lebensjahr Stimmrecht.

Als Jugendwarte können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.

Die Jugendwarte werden in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des ASV gewählt. Die Wahl bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

§ 9 Organe des ASV 


Organe des ASV Gescher e.V. sind:

      1. die Mitgliederversammlung
    *

      2. der geschäftsführende Vorstand
    *

      3. der Gesamtvorstand

§ 10 Mitgliederversammlung


1.       Oberstes Organ des ASV ist die Mitgliederversammlung.

 

2.      Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) wird aufgrund eines Beschlusses des geschäftsführenden Vorstandes vom Vorsitzenden des ASV bis spätestens zum 31. März eines jeden Jahres einberufen.

 

3.      Die Einladung ist schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung unter Einhaltung einer Ladefrist von 14 Tagen, vom Datum des Poststempel gerechnet, zuzustellen.

 

4.      Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:

a)     Bericht des geschäftsführenden Vorstandes

b)     Bericht der Ressortleiter

c)     Kassenbericht des Kassierers sowie Prüfbericht der Kassenprüfer

d)     Entlastung des Vorstandes

e)     Wahlen und Bestätigungen

f)     Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Höhe der Aufnahmegebühr

g)     Beratung bzw. Beschlußfassung über vorliegende Anträge

h)     Verschiedenes

 

5.      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

 

6.      Vor Eintritt in die Beratung sind die Tagesordnung und die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder festzustellen.

 

7.      Jedes stimmberechtigte Mitglied des ASV kann Anträge zur Tagesordnung stellen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich mindestens 7 Tage vor Versammlungsbeginn, vom Datum des Poststempel gerechnet, mit Begründung an den Vorstand zu richten.

 

8.      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

 

a)     der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt

b)     ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.

  

Gegenstand der Tagesordnung ist nur der Grund, der zur Einberufung geführt hat. Weitere Tagesordnungspunkte bedürfen zu ihrer Beratung der Einwilligung einer 2/3-Mehrheit der außerordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 11 Vorstand 


1)      Der Vorstand arbeitet

 

a)     als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus:

 

1.         1. Vorsitzender

2.         Geschäftsführer

 

b)     als Gesamtvorstand, bestehend aus:

 

1.       geschäftsführender Vorstand

2.      Vorsitzender

3.      Schriftführer

4.      Kassierer

5.      Gewässerwart

6.      Sportwart

7.      Zwei Jugendwarte (siehe § 8,5 und § 13)

 

2)     Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer. Sie vertreten den ASV gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Geschäftsführer jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig. Die Verhinderung braucht nicht im Einzelfall nachgewiesen zu werden.

 

3)     Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Es ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seine Mitglieder anwesend ist.

 

4)     Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

 

5)     Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Mitglieder.

 

6)     Der geschäftsführende Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.

Gesamtvorstand ist über die Tätigkeiten des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

 

7)     Dem Gesamtvorstand obliegt der Erlaß einer Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung und den Vorstandssitzungen; diese Geschäftsordnung wird nicht Bestandteil der Satzung.

§ 12 Abstimmungen und Wahlen 


1.       Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

2.      Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

3.      Bei Stimmengleichheit bei Wahlen findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich auch hier eine Stimmengleichheit, entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

 

4.      Auf Antrag und entsprechenden Beschluß kann auch geheim – durch Stimmzettel – abgestimmt werden.

 § 13 Vereinsjugend


Die Vereinsjugend des ASV führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung und den Ordnungen des ASV.

Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Alle weitere regelt die Jugendordnung des ASV.

Die Jugendwarte (Vorsitzende des Jugendausschusses) sind Mitglieder des Gesamtvorstandes (siehe § 11, 1, b, 7.).

§ 14 Ausschüsse


Der Vorstand kann für besondere Aufgaben des ASV Ausschüsse bilden und Beauftragte berufen, die auch Mitglieder des Vorstandes sein können. Dazu gehören Ausschüsse für den Stadtsportverband Gescher e.V. oder lose Interessengemeinschaften wie z.B. die Anglergemeinschaft Westmünsterland.

§ 15 Protokollieren der Beschlüsse und Anwesenheitsliste 


1.       Bei Mitgliederversammlungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

 

2.      Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugendversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

3.      Protokollführer bei Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist der Schriftführer.

§ 16 Wahlen


1.       Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden für vier Jahre gewählt und führen die Geschäfte bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig.

 

2.      Der Vorstand wird je zu einen Viertel in jedem Jahr durch die Mitgliederversammlung gewählt und zwar im folgenden Turnus:

 

Im ersten Jahr               der 1. Vorsitzende und der 1. Jugendwart

Im zweiten Jahr             der Schriftführer und der Sportwart

Im dritten Jahr              der Geschäftsführer, der Gewässerwart und der

                                    2. Jugendwart

Im vierten Jahr              der 2. Vorsitzende und der Kassierer

 

3.      Zwei Kassenprüfer werden für vier Jahre gewählt.

Sie geben vor der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht ab und nehmen zur Entlastung des Gesamtvorstandes Stellung. Eine Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, daß bei jeder Wahl ein Prüfer ausscheidet.

 

4.      Mitglieder des Vorstandes können nicht zu Prüfern gewählt werden.

§ 17 Geschäftsjahr, Haftung 

1.       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2.      Der ASV haftet gegenüber seinen Mitgliedern und Beauftragten nur im Rahmen und in Höhe der von ihm abgeschlossenen Versicherungen.

§ 18 Auflösung des Verein 


1.       Die Auflösung des ASV Gescher e.V. kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

2.      Für die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung gilt § 10, 8 entsprechend.

     

3.      Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

 

4.      Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

 

5.      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Gescher mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Sportfischerei im Raum der Stadt Gescher weiterzuverwenden ist.

§ 19 Beschlußfassung


Die vorstehende Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 17.03.1989 beschlossen und tritt mit diesem Tage in Kraft.

Die bisherige Satzung vom 08.03.1972 und deren Nachträge verlieren damit ihre Gültigkeit.

                

Gescher, den 17.03.1989

 

gezeichnet:                               Werner Oeing

                                               Wolfgang Heiber

                                               Paul Grimmelt

                                               Clemens Ehling

                                               Peter Ploß

                                               Karl-Heinz Saalmann

                                               Jan-Sören Paskert

                                               Wolfgang Bergmann

                                               Alexander Schröer

                                               Thomas Schlemmer