- 1 Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Vereinsjugend des Angel- und Naturschutzvereins Gescher e.V. sind alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres sowie die gewählten und berufenen Mitglieder der Jugendabteilung.
- 2 Aufgaben und Ziele
- Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Jugendordnung selbstständig und entscheidet über die Verwendung der Jugend zufließenden finanziellen Mittel. Beides geschieht im Rahmen der Satzung des Gesamtvereins.
- Die Vereinsjugend tritt für Menschenrechte und Toleranz im Hinblick auf Religion, Weltanschauung und Herkunft ein und fördert die Gleichstellung von weiblichen und männlichen jungen Menschen.
- Die Vereinsjugend verwirklicht ihre Aufgaben und Ziele durch:
- die Gestaltung und Bereitstellung von Möglichkeiten zur aktiven Freizeitgestaltung in der Natur,
- das Erleben von Natur- und Tierwelt, die Kenntnisvermittlung über heimische Lebewesen und Pflanzen am und im Wasser und Schaffung und die Erhaltung von schützenswerten Lebensräumen,
- die Ermöglichung des direkten Zugangs zur Ausübung der Angelfischerei,
- das Erlernen der waidgerechten Angelfischerei unter der Berücksichtigung von Tier‐ und Naturschutz,
- die Förderung der gesellschaftlichen Akzeptanz der Angelfischerei als selbstverständliche und anerkannte Form der Naturnutzung,
- Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen,
- Pflege der internationalen Verständigung.
- 3 Organe der Jugend
Organe der Vereinsjugend sind:
- Jugendversammlung
- 4 Jugendversammlung
- Die Jugendversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung des Vereins gemäß § 1. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugend des Angel- und Naturschutzvereins Gescher e.V.
- Aufgaben der Jugendversammlung sind:
- Festlegung der Grundsätze und Richtlinien für die Vereinsjugendarbeit und die Arbeit des Jugendausschusses und die Tätigkeit der ausgebildeten Jugendleiter und Jugendleiterinnen,
- Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendvorstands,
- Verabschiedung des Haushaltsplanes,
- Entlastung und Wahl des Jugendvorstandes,
- Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen auf Kreis- und Stadtebene, zu denen der Verein Delegationsrechte hat,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Beratung über zukünftige Jugendveranstaltungen.
- Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie soll vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Gesamtvereins stattfinden. Sie wird 2 Wochen vorher vom Jugendleiter/in oder der Vertretung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eingereichten Anträge schriftlich oder per E-Mail einberufen.
- Auf mit Gründen versehenen schriftlichen Antrag des Jugendvorstandes oder der Mehrheit der Mitglieder der Vereinsjugend muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von 3 Wochen mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen stattfinden.
- Die Jugendversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer oder Teilnehmerinnen nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin auf Antrag vorher festgestellt ist.
- Anträge zur Jugendversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen 8 Tage vor der Versammlung bei dem Jugendleiter oder der Jugendleiterin vorliegen.
- Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Über die Jugendversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- 5 Jugendvorstand
- Der Jugendvorstand besteht aus:
- a) dem 1. und 2. Jugendwart
- b) dem/der Kassenwart/in,
- c) dem Jugendsprecher/Jugendsprecherin (z.Zt. der Wahl unter 18 Jahre),
- d) einem Beisitzer oder Beisitzerin als Vertreter für die Altersklasse bis 13 Jahre,
- e) einem Beisitzer oder Beisitzerin als Vertreter für die Altersklasse von 14 bis 17 Jahre.
- In den Jugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Der Jugendvorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, soll in der nächsten Jugendversammlung eine Nachwahl für die restliche Amtsdauer erfolgen.
- Der Jugendleiter oder die Jugendleiterin, bei deren Verhinderung der Kassenwart oder die Kassenwartin beruft den Vorstand nach Bedarf ein und leitet die Sitzung.
- Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung, der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und der Vereinssatzung.
- Aufgaben des Jugendvorstandes sind:
- die Durchsetzung der von der Jugendversammlung beratenen und beschlossenen Vorhaben, insbesondere die Vertretung der Vereinsjugendinteressen nach innen,
- alle Jugendangelegenheiten des Vereins,
- die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Jugendversammlung.
- Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendvorstand Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendvorstandes.
- 6 Änderung der Jugendordnung
Änderungen der Jugendordnung können in der ordentlichen Jugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Jugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
- 7 Regelung
Vorgaben der Jugendordnung dürfen nicht den Bestimmungen der Vereinssatzung widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen der Vereinssatzung bzw. sind diese sinngemäß anzuwenden.
- 8 Inkrafttreten
Diese Jugendordnung wurde durch die Jugendversammlung am ………… beschlossen, ersetzt die Jugendordnung vom 11. März 1989 und tritt mit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom ……….. in Kraft.