Satzungsvorschlag und Namensanpassung

 

  • Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „Angel- und Naturschutzverein“ Gescher e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Gescher und ist eingetragener Verein, und zwar unter der        Vereinsregisternummer 0313 des Amtsgerichts Borken.
  3. Der Verein ist Mitglied im Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e. V. und im Deutschen Angelfischerverband e. V.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • Zweck und Aufgaben des Vereins/Gemeinnützigkeit

 

  1. Zweck der Körperschaft ist die Förderung aller Gebiete der Angelfischerei sowie die Schaffung, Unterhaltung und Verbesserung aller Voraussetzungen für deren waidgerechte Ausübung unter Beachtung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder und des Umweltschutzes.
  2. Er fördert dabei insbesondere alle Maßnahmen zur
  1. Reinhaltung seiner und der von ihm angepachteten Gewässer sowie Hege und Pflege des Fischbestandes unter Berücksichtigung von Artenschutzprogrammen,
  2. fachlichen Unterstützung seiner Mitglieder bei der Ausübung der Angelfischerei,
  3. Schaffung, Erhaltung und Verbesserung aller Voraussetzungen für die waidgerechte Ausübung der Angelfischerei einschließlich des Castingsports
  4. Förderung und Ausbildung der Vereinsjugend.
  1. Hierbei sind jeweils die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu wahren und zu verfolgen. Insbesondere an den Gewässern sollen Tier- und Pflanzenbestände und ihre Lebensräume geschützt bzw. wiederhergestellt werden, um die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sowie die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Gesundheit nachhaltig zu sichern.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Volkszugehörigkeit neutral.

 

 

 

 

 

  • 3  Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an. Sie haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, wenn sie das               16. Lebensjahr vollendet haben. 
  3. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag des Vorstandes. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der bzw. des gesetzlichen Vertreters schriftlich beizufügen.
  4. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss, der dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln ist. Der Vorstand ist nicht verpflichtet die Ablehnung der Aufnahme zu         begründen.

 

 

 

 

 

  • 4  Ende der Mitgliedschaft und Disziplinarmaßnahmen

 

  1. Die Mitgliedschaft endet:
  2. a) durch Tod,
  3. b) durch Austritt,

Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er kann bis zum 30.09. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Jahres erfolgen.

  1. c) durch Ausschluss.

Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied

  1. gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat,
  2. das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,

III. wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist,

  1. gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,
  2. innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat oder
  3. trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.
  4. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt werden mit Ausnahme von Punkt 1.c) VI.
  5. Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach dessen Anhörung erkennen auf
  6. Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z. B. Ersatzleistung),
  7. zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder nur bestimmten Vereinsgewässern,
  8. mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.
  9. Über den Ausschluss und Disziplinarmaßnahmen entscheidet der Gesamtvorstand durch  schriftlich zu begründenden Beschluss, der dem Betroffenen zuzustellen ist. Gegen diese Entscheidungen kann der Betroffene binnen zwei Wochen ab der Zustellung schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragen.
  10. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein.   
  11. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben.

 

  • Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins stimmberechtigt teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Gewässerordnung die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen sowie vereinseigene Einrichtungen (Heime, Boote, Stege usw.) zu benutzen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet,
  3. a) das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
  4. b) sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
  5. c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
  6. d) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen (z. B. Arbeitsdienst, Umlagen) zu erfüllen.
    1. Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.
  • Organe des Vereins
  • Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der geschäftsführende Vorstand,
  3. der Gesamtvorstand.

 

  • Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. In jedem Kalenderjahr muss grundsätzlich im ersten Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom Geschäftsführer mit einer Frist von zwei Wochen einberufen und geleitet. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten; sie erfolgt entweder in der Zeitung (örtliche Presse/Name) oder durch schriftliche Einladung an die letzte von den Mitgliedern angegebene Adresse. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können über sie wirksam durch den Verein benachrichtigt und geladen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:
  5. a) Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der Kassenprüfer,
  6. b) Entlastung des Vorstandes,
  7. c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie Bestätigung der Jugendwarte,
  8. d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
  9. e) Festlegung der Aufnahmegebühr, der Beiträge und Umlagen,
  10. f) Festlegung sonstiger Verpflichtungen der Mitglieder,
  11. g) Satzungsänderung,
  12. h) Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen oder Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder.
  13. Umlagen dürfen nur zur Deckung eines höheren Finanzbedarfs im Sinne des Vereinszwecks bis zum 2-fachen des Jahresmitgliedsbeitrages beschlossen werden.
  14. Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind.
  15. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von 3 Wochen auch dann einberufen, wenn es der geschäftsführende Vorstand, der Gesamtvorstand oder 1/10 aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich  unter Abgabe von     Gründen beantragen.
  16. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.

 

  • Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus
  2. der geschäftsführenden Vorstand, dem der Vorsitzende und der Geschäftsführer  angehören, und
  3. dem Gesamtvorstand.
  4. Dem Gesamtvorstand gehören an:
  5. der geschäftsführende Vorstand,
  6. der 2. Vorsitzende,
  7. der Schriftführer,
  8. der Kassierer,
  9. der 1. Gewässerwart,
  10. der 2. Gewässerwart,
  11. der Veranstaltungswart,
  12. der 1. Jugendwarte und
  13. der 2. Jugendwart.
  14. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Jedes Mitglied hat Einzelvertretungsbefugnis; die des Geschäftsführers wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt.
  15. Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Geschäftsführer, beruft und leitet die Sitzungen des Gesamtvorstandes. Eine Sitzung des Vorstandes muss einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es verlangen.
  16. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend ist.
  17. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Er ist zuständig für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Mitglieder. Der Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.
  18. Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Angelegenheiten der Verwaltung des Vereins und ist zuständig für Angelegenheiten, die wegen ihrer Dringlichkeit einer sofortigen Entscheidung bedürfen. Er informiert den Gesamtvorstand laufend über seine Tätigkeit.
  19. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung grundsätzlich für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  20. Bei der Vorstandswahl müssen die Kandidaten grundsätzlich mindestens 18 Jahre alt sein. Die Jugendwarte müssen mindestens 16 Jahr alt sein. Wer in der Mitgliederversammlung nicht anwesend ist, kann nur gewählt werden, wenn er vorher schriftlich seine Bereitschaft erklärt hat, das Amt anzunehmen.
  21. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder wird zur Sicherung einer beständigen Vorstandsarbeit so geregelt, dass auf Dauer in jedem Jahr nur je ein Viertel seiner Mitglieder zur Wahl steht. In jedem Jahr soll durch die Mitgliederversammlung nach folgendem Turnus gewählt werden:
  22. Im ersten Jahr: der 1. Vorsitzende, der 1. Jugendwart und der 2. Gewässerwart,
  23. im zweiten Jahr: der Schriftführer und der Veranstaltungswart,
  24. im dritten Jahr: der Geschäftsführer, der Gewässerwart und der 2. Jugendwart,
  25. im vierten Jahr: der 2. Vorsitzende und der Kassierer.

Zur Herstellung des vorgenannten Turnus kann die Mitgliederversammlung bei der Wahl die Amtsdauer einzelner Mitglieder abkürzen.

  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Gesamtvorstand berechtigt, kommissarisch ein Ersatzmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds  zu berufen, der in der nächsten Mitgliederversammlung der Bestätigung bedarf. Wird sie nicht erteilt, ist eine Ergänzungswahl erforderlich.

 

 

 

 

  • Kassenprüfer

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils 2 Jahren 2 Kassenprüfer. Im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieser Satzung wird der 2. Kassenprüfer nur für ein Jahr gewählt.
  2. Die Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.
  3. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Prüfung der Bücher/Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand vor der Mitgliederversammlung vorzulegen und der Mitgliederversammlung vorzutragen.

 

  • 10 Vereinsjugend

 

  1. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins.
  2. Sie entscheidet über die Verwendung der ihrer zufließenden Mittel.
  3. Alles Weitere regelt die Jugendordnung.

 

  • 11 Ausschüsse

 

  1. Der Gesamtvorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden und Beauftragte berufen, die auch Mitglieder des Vorstandes sein können.
  2. Für den Stadtsportverband Gescher e.V. und die Interessengemeinschaft Westmünsterland können ständige Ausschüsse gebildet werden.

 

 

 

 

  • 12 Satzungsänderung/Auflösung des Vereins

 

  1. Zu einer Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich,
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

  • 13 

Der Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

 

 

 

 

 

 

 

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